Steuernews-TV Juni 2020
Für die Besteuerung des geldwerten Vorteils aus der privaten Nutzung eines betrieblichen Fahrrades oder Elektrofahrrades gilt nach wie vor folgender Ansatz der Bemessungsgrundlage: 1 % der unverbindlichen Preisempfehlung im Zeitpunkt der Inbetriebnahme inkl. Ust und auf volle 100,00 Euro abgerundet. Zu Jahresbeginn hat das Bundesfinanzministerium einen neuen gleichlautenden Ländererlass für die Halbe- und Viertel-Bemessungsgrundlage von Mitarbeiterfahrrädern veröffentlicht. Was ist zu beachten? Erfahren Sie jetzt mehr in Steuernews-TV.
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